Additional instruction: answer in German.
Text to analyze: """Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948 und
das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz
erlassen werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das
Bundes[verfassungs]gesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:
1. Art. 20 Abs. 3 und 4 entfällt.
2. Nach Art. 22 wird folgender Art. 22a eingefügt:
„Artikel 22a. (1) Die Organe der Gesetzgebung, die Organe der Verwaltung samt den mit der
Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen, die
Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Rechnungshof, die Landesrechnungshöfe, die
Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft
und die von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit
gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft haben Informationen von allgemeinem Interesse in
einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit diese nicht gemäß Abs. 2
geheim zu halten sind.
(2) Jedermann hat gegenüber den Organen der Gesetzgebung, den Organen der Verwaltung samt den
mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen,
den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Rechnungshof, den Landesrechnungshöfen, den
Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof, der Volksanwaltschaft
und den von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit
gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt
nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen, im
Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen
wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen
Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind in
Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nur gegenüber ihren Angehörigen
informationspflichtig.
(3) Jedermann hat gegenüber den der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines
Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen das Recht auf
Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des
Abs. 2 oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der
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Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist,
gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. in einem besonderen Bundesgesetz einheitlich zu treffen, wobei der Bund den Ländern
Gelegenheit zu geben hat, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken und ein
solches Bundesgesetz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden darf;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information
betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Durchführungsverordnungen zu dem nach Z 1 ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu
erlassen.“
3. In Art. 52 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Dies gilt nicht für Auskünfte, deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 genannten
Gründen erforderlich ist.“
4. Art. 67a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In den Angelegenheiten gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 betreffend Informationen aus dem
Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.“
5. In Art. 126b Abs. 2 wird der Ausdruck „jedenfalls mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „, soweit
es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens
25 vH“ ersetzt.
6. In Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a Abs. 3 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 vH“ jeweils durch den
Ausdruck „, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im
Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.
7. In Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „14a Abs. 3“ durch den Ausdruck „14a Abs. 3 und 4“
ersetzt.
8. Dem Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. c wird am Ende ein Strichpunkt angefügt und wird dem Art. 131 Abs. 4 Z 2
folgende lit. d angefügt:
„d) in Rechtssachen betreffend Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträgen gemäß Art. 130 Abs. 2
Z 4“
9. Im Schlussteil des Art. 131 Abs. 4 wird der Ausdruck „Z 2 lit. c“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. c und d“
ersetzt.
10. Art. 147 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Zum sonstigen Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden,
wer eine dieser Funktionen in den letzten drei Jahren ausgeübt hat.“
11. Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.“
12. Art. 148b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung im gleichen Umfang
wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der
Erstattung der Berichte an den Nationalrat und an den Bundesrat ist die Volksanwaltschaft zur
Geheimhaltung nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder der
umfassenden Landesverteidigung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist.“
13. Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) Art. 131 Abs. 4 und Art. 147 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x
treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3 und Art. 127a
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten sechs Monate nach Ablauf des
Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. Art. 22a, Art. 52 Abs. 3a, Art. 67a Abs. 3,
Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz und Art. 148b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
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Nr. xxx/202x treten achtzehn Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes
in Kraft; gleichzeitig treten Art. 20 Abs. 3 und 4, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl.
Nr. 286/1987, das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, und die die Angelegenheiten der
Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/202x anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder
sind Art. 20 Abs. 3 und 4 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x geltenden
Fassung, die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen
Verordnungen weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Zuständigkeit
2. Abschnitt
Informationspflicht
§ 4. Informationsregister
§ 5. Recht auf Zugang zu Informationen
§ 6. Geheimhaltung
3. Abschnitt
Verfahren
§ 7. Informationsbegehren
§ 8. Frist
§ 9. Information
§ 10. Betroffene Personen
§ 11. Rechtsschutz
§ 12. Gebühren
4 Abschnitt
Private Informationspflichtige
§ 13. Nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 14. Rechtsschutz
5. Abschnitt
Beratung und Unterstützung
§ 15. Datenschutzbehörde
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 17. Verweisungen
§ 18. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 19. Vollziehung
§ 20. In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse
und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
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1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der
Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes
unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden
Unternehmungen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen
Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Anstalt,
einer Stiftung oder eines Fonds oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der
Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen,
die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere Studien,
Gutachten, Stellungnahmen und Verträge mit einem Gegenstandswert von mindestens 100 000 Euro.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und zur
Gewährung von Zugang zu Informationen ist jenes Organ, zu dessen Wirkungsbereich die Information
gehört. Für das jeweilige Organ ist dies insbesondere
1. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung,
ausgenommen von solchen aus dem Wirkungsbereich des Bundesrates: der Präsident des
Nationalrates bzw. des Landtages;
2. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten: die
Präsidentschaftskanzlei;
3. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der Organe der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Verfassungsgerichtsbarkeit: die jeweils
zuständigen Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. der
Verfassungsgerichtsbarkeit;
4. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der Gemeinde: der Bürgermeister;
5. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich eines Gemeindeverbandes: das zur
Vertretung nach außen berufene Organ;
6. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers: das
zur Vertretung nach außen berufene Organ;
7. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich des Rechnungshofes bzw.
Landesrechnungshofes: der Präsident des Rechnungshofes bzw. Direktor des
Landesrechnungshofes;
8. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft bzw. einer vom
Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtung mit gleichartigen
Aufgaben wie die Volksanwaltschaft: der Vorsitzende der Volksanwaltschaft bzw. der
Landesvolksanwalt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zuständig zur Gewährung von Zugang zu Informationen aus dem
Wirkungsbereich des Bundesrates ist der Vorsitzende des Bundesrates, dem bei Besorgung dieser
Aufgabe auch das Weisungsrecht gegenüber der Parlamentsdirektion zukommt.
2. Abschnitt
Informationspflicht
Informationsregister
§ 4. (1) Informationen von allgemeinem Interesse sind von den Organen der Gesetzgebung, den
Organen der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der
Landesverwaltung betrauten Organen, den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Rechnungshof,
den Landesrechnungshöfen, den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof, vom
Verfassungsgerichtshof, von der Volksanwaltschaft und den von den Ländern für den Bereich der
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Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft
ehestmöglich zu veröffentlichen, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6) unterliegen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse ist von den
informationspflichtigen Stellen im Wege eines zentralen elektronischen Registers (Informationsregister)
zu ermöglichen. Die näheren Bestimmungen über das Informationsregister werden durch Bundesgesetz
getroffen.
(3) Die Informationen von allgemeinem Interesse sind in einer für jedermann zugänglichen Art und
Weise im Internet über die Adresse www.data.gv.at zugänglich zu machen. Eine Suche nach
Informationen ist zu ermöglichen. Die Informationen sind gebührenfrei, barrierefrei, nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit in für die weitere Verwendung geeigneten Formaten und
Sprachen und auch in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den jeweiligen Metadaten zu
veröffentlichen, soweit damit für die informationspflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand
verbunden ist. Sie sind solange im Wege des Informationsregisters bereit zu halten, solange ein
allgemeines Interesse daran besteht. Die näheren technischen Voraussetzungen hat der Bundesminister
für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
festzulegen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Den Ländern ist Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung einer
Verordnung gemäß Abs. 3 mitzuwirken.
(5) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für das
Informationsregister gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter
bedienen kann.
(6) Die Verfügbarkeit des Informationsregisters ist vom Bundesminister für Digitalisierung und
Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
Recht auf Zugang zu Informationen
§ 5. Jedermann hat gegenüber den Organen der Gesetzgebung, den Organen der Verwaltung samt
den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten
Organen, den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Rechnungshof, den Landesrechnungshöfen,
den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof, der
Volksanwaltschaft und den von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen
Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft ein Recht auf Zugang zu
Informationen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen. Gegenüber den gesetzlichen beruflichen
Vertretungen haben in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs alle, in Bezug auf
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ihre Angehörigen ein Recht auf Zugang zu
Informationen.
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und nicht zugänglich zu machen sind Informationen,
soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß
unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des
Völkerrechts,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der
Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des
Landeshauptmannes, insbesondere im Interesse der unbeeinträchtigten rechtmäßigen
Willensbildung der Bundes- bzw. Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder
ihrer unmittelbaren Vorbereitung,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder der Vorbereitung einer
Entscheidung, Prüfung oder des sonstigen Tätigwerdens des Organs, insbesondere auch zum
Schutz von Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und
Abstimmungen,
c) im Interesse der Gesetzgebung, der im Bereich der Organe der Gesetzgebung offensichtlich im
Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats von Abgeordneten stehenden
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Verwaltungsangelegenheiten sowie der Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates
bzw. des Landtages an der Vollziehung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe,
Gebietskörperschaften oder gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder
c) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur
dieser der Geheimhaltung.
3. Abschnitt
Verfahren
Informationsbegehren
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch
möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche
Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem
Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den
Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese
zu weisen.
Frist
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier
Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der
Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichterteilung des
Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht
innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert
werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1
mitzuteilen.
Information
§ 9. (1) Die Information ist in beantragter oder ansonsten tunlicher Form möglichst direkt zugänglich
zu machen; im Übrigen ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits
veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6
Abs. 2), ist die Information soweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger
Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu erteilen, wenn der Antrag auf Information offenbar
missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des
Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Betroffene Personen
§ 10. Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, ist dieser
davor vom zuständigen Organ tunlichst zu hören.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht erteilt, ist auf schriftlichen Antrag des
Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen
dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Wird der Zugang zu Informationen über Angelegenheiten der
Gesetzgebung nicht erteilt, ist kein Bescheid zu erlassen.
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(3) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer
Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur
Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –
VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 VwGVG ist nicht anzuwenden. Im Fall der
rechtswidrigen Nichterteilung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen,
dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Gebühren
§ 12. (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige
Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem
Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt auch in Bezug auf die
Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden.
4. Abschnitt
Private Informationspflichtige
Nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13. (1) Für die informationspflichtigen, nicht mit der Besorgung von Geschäften der
Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Stiftungen, Fonds, Anstalten und
Unternehmungen und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen sinngemäß und nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer
Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung von deren
Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte
Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder
sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft
stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Zuständig zur Gewährung von Zugang zu Informationen ist das außenvertretungsbefugte Organ.
Rechtsschutz
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds,
Anstalten und Unternehmungen entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des
Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit
anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 25
vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes
Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt
oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen,
ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen
nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das
Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein
Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß
anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34
und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
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1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information
stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung
abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht
einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung die
Beschwerde mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung
anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien dieses Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die
Unternehmung, von der die Information begehrt wird.
(8) Über einen solchen Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten ab Einlangen des
Antrags zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichterteilung des Zugangs zu Informationen hat das
Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die
Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit
den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
5. Abschnitt
Beratung und Unterstützung
Datenschutzbehörde
§ 15. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die
informationspflichtigen Organe, Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen in
datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.
(2) Die Datenschutzbehörde hat die Anwendung dieses Gesetzes begleitend zu evaluieren. Sie
informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 16. Besondere Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen über den Zugang zu amtlichen oder
unternehmerischen Informationen bleiben unberührt.
Verweisungen
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen
beziehen, gilt die gewählte Form unabhängig vom Geschlecht. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen
auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. die obersten Organe des Bundes bzw. des Landes,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und 5 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen und
4. hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz
betraut.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt hinsichtlich des § 4 Abs. 3 dem
Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 12 dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen dem Bundeskanzler.
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In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung
§ 20. (1) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 15
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten achtzehn Monate nach Ablauf des
Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit Ablauf des dritten Monats
nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß § 4 Abs. 6 in
Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/202x treten achtzehn Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes
in Kraft. Die Datenschutzbehörde hat dem Nationalrat spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt einen
Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
(3) § 4 Abs. 1 ist auf vor dessen Inkrafttreten entstandene Informationen von allgemeinem Interesse
nach Maßgabe der bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen technischen Möglichkeiten und
Zweckmäßigkeit nur anzuwenden, soweit damit kein unverhältnismäßiger Aufwand für diese verbunden
ist.
Artikel 3
Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 143/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „jedenfalls mit mindestens 50 vH“ durch den Ausdruck „, soweit es
sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens
25 vH“ ersetzt.
2. In § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit mindestens 50 v. H.“ jeweils durch den
Ausdruck „, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im
Übrigen mit mindestens 25 vH“ ersetzt.
3. Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/202x treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das
4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 3a wird das Zitat „§§ 1 bis 4 und 16“ durch das Zitat „§§ 1 bis 14 und 16“ ersetzt.
2. (Verfassungsbestimmung) In § 5i Abs. 4 werden die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaften
(Art. 23c Abs. 1 B-VG)“ und die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ jeweils durch die Wortfolge
„Europäischen Union“ ersetzt.
3. In § 9 entfällt der erste Satz.
4. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ist der Beschluss über den Antrag oder die Entscheidungsgründe gegen die Meinung eines
Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) in der Beratung gefasst worden, so kann dieser seine Meinung in einem
Sondervotum festhalten, das der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses anzuschließen ist.“
5. In § 27 wird nach dem Wort „verzeichnet“ das Wort „zu“ eingefügt.
6. Dem § 94 wird folgender Abs. 37 angefügt:
„(37) Die §§ 3a, 9, 26 Abs. 3 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten
mit Ablauf des Monats der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
95/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 9 von 10
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7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 94 wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) (Verfassungsbestimmung) § 5i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/202x tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“"""